Maßnahmen zur Reduktion der COVID-19-Infektionszahlen Unterrichtsbetrieb ab 07. Dezember 2020
Beilage zum Erlass des BMBWF GZ 2020-0.787.653
Ab 07. Dezember 2020 treten Änderungen der Maßnahmen gemäß COVID-19-Schulver ordnung 2020/21 (C-SchVO 2021/21) in Kraft. Im vorliegenden Schreiben werden die nun gel tenden Regelungen erläutert. Diese betreffen die Bereiche:
1. Hygiene und Prävention
2. Unterricht
3. Prüfungen und Leistungsbeurteilung
4. Aufnahmsverfahren
1. Hygiene und Schulorganisation
1.1. Mund-Nasen-Schutz-Pflicht (ab Sekundarstufe I)
§ 9 Abs. 5 & § 23 C-SchVO 2020/21
In Schulen ab der Sekundarstufe I sind alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, verpflichtet, einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) zu tragen. Ausgenommen davon sind Personen, denen aufgrund ihrer Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen eines MNS nicht zugemutet werden kann.
In Volks- und Sonderschulen gilt die MNS-Pflicht nur außerhalb der Klassen- und Gruppenräume. Die Schulleitung oder die Schulbehörde kann jedoch in Bezirken mit hohem Infektionsgeschehen vorübergehend das Tragen eines MNS anordnen.
Ein Mund-Nasen-Schutz (MNS) muss den Mund und die Nase nicht nur abdecken, sondern auch eng anliegen. Das Material hat eine mechanische Barriere zu bilden, um das Verspritzen von Tröpfchen beim Sprechen, Husten und Niesen zu vermeiden. Die Verwendung von Gesichtsvisieren (sog. „Face Shields“ bzw. „Mini Face Shields“) ist nicht zulässig.
1.2. FFP-2-Masken für Lehrpersonen
Lehrpersonen und Verwaltungsbediensteten an öffentlichen Schulen, Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht mit gesetzliche geregelter Schulartbezeichnung und an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen werden bedarfsgerecht FFP-2-Masken zur Verfügung gestellt. Die Verteilung der entsprechenden Kontingente erfolgt über die Bildungsdirektionen. Bisher wurden bereits rund 6,1 Mio. FFP-Masken ausgeliefert.
1.3. Staffelung des Unterrichtsbeginns und Pausen
§ 25 Abs. 1 & 2 C-SchVO 2020/21
Um größere Personenansammlungen zum Unterrichtsbeginn zu vermeiden, kann die Schulbehörde oder die Schulleitung den Unterrichtsbeginn für einzelne Schularten, Schulen, Abteilungen oder Fachrichtungen sowie Klassen unterschiedlich festlegen. Auch die Pausenzeiten können gestaffelt werden mit dem Ziel, die Hygienebestimmungen gut einhalten und die Durchmischung so gering wie möglich halten zu können.
1.4. Nutzung von alternativen Räumlichkeiten
Unterricht kann und soll im Sinne der Kontaktreduktion nach Möglichkeit in größeren Räumlichkeiten auch außerhalb der Schule abgehalten werden, um dadurch die Zahl der im Schulgebäuden anwesenden Personen zu verringern und in kleineren Gruppen unterrichten zu können (z. B. in Turnsälen, Veranstaltungssälen, Konferenzräumen etc.). Die Eignung der Räumlichkeiten für die Abhaltung des Unterrichts ist dabei zu berücksichtigen. Auf die einschlägigen Bestimmungen des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes und auf etwaige landesausführungsgesetzliche Bestimmungen ist Bedacht zu nehmen.
1.5. Konferenzen
Konferenzen finden ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation statt. Es gelten die Bestimmungen von § 11 C-SchVO 2020/21.
1.6. Kooperation mit außerschulischen Personen und Einrichtungen § 26 Abs. 1 C-SchVO 2020/21
Unterrichtsangebote von und Kooperationen mit außerschulischen Personen und Einrichtungen sowie der praxisschulmäßige Unterricht von Lehramtsstudierenden an der Schule finden nicht statt. Für Lehramtsstudierende muss je Schulstandort ein Distance-Modell entwickelt werden, das den Studienfortgang und Praxiserwerb auch ohne Anwesenheit der Studierenden am Schulstandort sicherstellt.
Studierende, die als Lehrpersonen an einer Schule tätig sind, sind davon nicht umfasst.
Personen, die gesundheitliche, physische oder psychische Unterstützungs- und/oder Betreu ungsleistungen am Schulstandort erbringen (z. B. Schulpsycholog/inn/en, Schulsozialarbei ter/innen, Pflegepersonal, Sprachhelfer/innen, Schul- oder Standortassistent/inn/en, Trainer/in nen an Schulen für Leistungssport), dürfen die Schulen weiterhin betreten.
Hinsichtlich des Kontakts mit Eltern/Erziehungsberechtigten wird auf § 12 Abs. 1 C-SchV 2020/21 verwiesen. Derartige Kontakte dürfen nur im Wege der elektronischen Kommunikation stattfinden.
Der Betrieb von Schulbuffets und externes Catering für Schüler/innen sind möglich.
Schulraumüberlassung an Externe kann erfolgen, sofern sie mit den allgemeinen gesundheitspolitischen Vorgaben kompatibel ist. Kontakt zu Schüler/inne/n am Schulstandort ist dabei zu vermeiden (§ 4 Abs. 4 C-SchV 2020/21).
2. Unterricht
2.1 Primarstufe, Sekundarstufe I und Polytechnische Schulen
§ 13 Abs. 4 C-SchVO 2020/21
Alle Klassen und Schulstufen der Volksschule, Mittelschule, Polytechnischen Schule und AHS Unterstufe befinden sich ab dem 7. Dezember 2020 zur Gänze im Präsenzunterricht.
In Sonderschulen kann Schülerinnen und Schülern, die sich aus mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Gründen nicht in der Lage sehen, am Unterricht teilzunehmen, die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus wichtigen Gründen erteilt werden.
2.2 Sekundarstufe II (ausgenommen Polytechnische Schulen)
§ 13 Abs. 4 sowie § 31 Abs. 3 C-SchVO 2020/21
Alle Abschlussklassen befinden sich ab 7. Dezember 2020 zur Gänze im Präsenzunterricht und werden nach dem regulären Stundenplan unterrichtet. Um die Einhaltung der Mindestabstände während des Unterrichts zu gewährleisten, wird empfohlen in Abhängigkeit von den räumlichen Gegebenheiten die Klassen bei Bedarf auf mehrere Räume aufzuteilen und auch geeignete externe Räumlichkeiten zu nutzen.
Abgesehen von den Abschlussklassen dürfen sich – ausgenommen für die Abhaltung von Schularbeiten – max. 25 % aller Schüler/innen der übrigen Klassen der Sekundarstufe II zeitgleich am Schulstandort befinden. Sollen gezielte Vorbereitungen für Schularbeiten in Nicht Abschlussklassen der Sekundarstufe II im Präsenzunterricht durchgeführt werden, kann für diese Zeiten dieser Anteil 50 % betragen.
Es wird empfohlen, jeweils ganze Klassen im Präsenzunterricht zu führen und bei Bedarf auf mehrere Räume aufzuteilen. Die anderen Klassen befinden sich im Distance-Learning gemäß Stundenplan.
Durch dieses Rotationsmodell wird bei optimalem Ressourceneinsatz ein Maximum an Unterricht bei gleichzeitiger Ausdünnung ermöglicht. Die Schulleitung legt Präsenzphasen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und Verhältnisse fest. Soweit vorhanden, sollten auch Räume außerhalb der Schulen für Unterricht und für Schüler/innen im Distance-Learning genutzt werden können (siehe Punkt 1.4).
Um im Bedarfsfall Infektionsketten nachvollziehen und gezielt unterbrechen zu können, sind möglichst konstante Gruppenzusammensetzungen erforderlich, soweit nicht zwingende schul organisatorische Gründe entgegenstehen.
Die Schüler/innen und Erziehungsberechtigten sind über die Einteilung der Präsenz- und Distance Learning-Phasen zeitgerecht zu informieren.
2.3Unterricht in Bewegung und Sport
Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport
§ 27 Abs. 3 C-SchVO 2020/21
Der Unterricht hat, wenn immer es möglich ist, im Freien zu erfolgen. Findet der Unterricht in geschlossenen Räumen statt, so ist dieser auf Koordinations-, Kräftigungs- und Beweglichkeitsaufgaben mit maximal mittlerer Herz- Kreislaufbelastung und Atemfrequenz zu beschränken. Kontaktsportarten sind unzulässig.
Der Unterricht erfolgt in Straßenkleidung, außer das Umziehen kann unter Einhaltung des erhöhten Sicherheitsabstandes von 2 Metern erfolgen. Das Tragen eines MNS während des Bewegungs- und Sportunterrichts ist nicht erforderlich, kann aber bei Bedarf angeordnet werden.
Schulen mit sportlichem Schwerpunkt
§ 27 Abs. 4 C-SchVO 2020/21
Der Unterricht hat, wenn immer es möglich ist, im Freien zu erfolgen. Findet der Unterricht in geschlossenen Räumen statt, so ist ein Abstand von 2 Metern einzuhalten. Kontaktsportarten sind unzulässig.
Das Tragen eines MNS während des Bewegungs- und Sportunterrichts ist nicht erforderlich, kann aber bei Bedarf angeordnet werden.
Schüler/innen in Leistungssportschulen gelten laut Bundessportfördergesetz als „Spitzensportler“. Die in der jeweils aktuellen COVID-19-Verordnung des BMSGPK genannten Bedingungen für Spitzensportler, Betreuer/innen und Trainer/innen für das Betreten von Sportstätten für das Training kommen zur Anwendung. Das Ausgleichs bzw. Basistraining orientiert sich an den Vorgaben für „Bewegung und Sport unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung“. Die Vorgaben der Sportfachverbände und der Nachwuchs kompetenzzentren des BMKOES sind für das Training an Leistungssportschulen einzuhalten.
Ausbildungsbetrieb an den Bundessportakademien
§ 27 Abs. 4 C-SchVO 2020/21
Ausbildungen können weiterhin unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Verordnungen stattfinden. Das Betreten von Beherbergungsbetrieben ist erlaubt. Der Theorieunterricht hat das Prinzip der „Ausdünnung“ bestmöglich umzusetzen. Das Betreten von Sportstätten erfolgt nach Maßgaben wie jenen für Spitzensportler/innen.
2.4Unterricht in Musik und verwandten Gegenständen
§ 27 Abs. 1 & 4 C-SchVO 2020/21
Singen und Musizieren mit Blasinstrumenten ist im Präsenzunterricht untersagt. Im Unterricht für Musikerziehung und in verwandten Unterrichtsgegenständen ist die gemeinsame Nutzung von Instrumenten durch Lehrkräfte und Schüler/inne/n nach Möglichkeit zu vermeiden; bei Nutzung von Instrumenten durch mehrere Personen ist sicherzustellen, dass sowohl vorher als auch nachher die Hände gewaschen oder desinfiziert werden.
Für Instrumentalfächer, den Unterrichtsgegenstand Gesang und verwandte Unterrichts gegenstände in MS- und AHS-Sonderformen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung gilt:
∙ Der Unterricht ist nach Maßgabe organisatorischer Möglichkeiten in größeren Räumen (mind. 20 Quadratmeter) abzuhalten.
∙ Zwischen Schüler/in und Lehrkraft wird ein freier, unverstellter Raum, der einen Abstand von mindestens ein bis zwei Metern bzw. bei Blasinstrumenten und Gesang drei bis fünf Metern ermöglicht, vorgeschrieben.
∙ Von Lehrpersonen sowie Schülerinnen und Schülern ist ein eng anliegender MNS zu tragen (kein Gesichtsvisier). Ausgenommen davon sind Unterrichtssituationen, in denen das Spielen des Instruments/Ausüben des Fachs mit MNS nicht möglich ist.
∙ Gruppen- und Ensembleunterricht darf mit max. sechs Personen (inkl. Lehrperson) stattfinden. Allenfalls entfallender Unterricht kann zu einem anderen Zeitpunkt des Unterrichtsjahres/Beurteilungszeitraumes nachgeholt bzw. geblockt werden, sobald sich die „Corona-Ampelsituation“ geändert hat.
∙ Klassenübergreifende Gruppen sind soweit wie möglich zu vermeiden. 2.5 Fachpraktischer Unterricht/Werkunterricht
Fachpraktischer, Labor- und Werkunterricht finden grundsätzlich auch bei Anordnung von ortsungebundenem Unterricht statt.
Im Falle von Distance-Learning sollen jene Lehrplaninhalte gebündelt werden, die für den ortsungebundenen Unterricht geeignet sind (z. B. Sicherheitsunterweisungen, Unterweisungen über Hygienebestimmungen, Arbeitsplanung). Darüber hinaus ist es – je nach Fachrichtung bzw. Ausbildungsschwerpunkt oder Lehrberuf – auch möglich, praktische Arbeiten zu Hause durchzuführen und in geeigneter Weise zu dokumentieren.
In der Sekundarstufe II können Unterrichtseinheiten, die im ortsungebundenen Unterricht nicht durchgeführt werden können, geblockt und in den gem. § 31 Abs. 3 C-SchVO 2020/21 möglichen Präsenzphasen abgehalten werden.
Im Präsenzunterricht darf der Unterricht nur in Räumlichkeiten stattfinden, in welchen auch das erforderliche Platzangebot vorhanden ist. In großen Werkhallen/Sälen ist es auch möglich, dass mehrere Kleingruppen zeitgleich unterrichtet werden. Darüber hinaus sind geeignete Präventionsmaßnahmen zu setzen (z. B. Einteilung der Werkhalle in Zonen, um Durchmischung zu verhindern).
2.6 Praxisunterricht an BAfEP und BASOP
Grundsätzlich kann Praxisunterricht an BAfEP und BASOP (einzelner Wochentag oder als Woche organisiert) weiterhin an den Einrichtungen abgehalten werden.
∙ Wenn die Praxiseinrichtung keine Bedenken hat, kann die Praxis wie vorgesehen abgehalten werden.
∙ Wenn die Praxiseinrichtung den Schüler/inne/n und Studierenden das Abhalten ihrer Praxis in der Praxiseinrichtung verweigert, wären folgende Alternativen anzudenken und schulautonom (je nach möglicher Organisation und standortspezifischen Gegebenheiten) in Abstimmung mit der Bildungsdirektion/der zuständigen Schulaufsicht zu entscheiden:
o Für einzelne Praxistage können Unterrichtseinheiten als Distance-Learning (z. B. Erstellen eines Förderplans, Reflexion der bisherigen Praxis unter einem bestimmten Gesichtspunkt) oder als Präsenzunterricht (z. B. gruppendynamische Inhalte zur Elternkooperation) geführt werden.
o Es können eine oder auch zwei Praxiswochen (in den höheren Jahrgängen) zusammenhängend auf einen späteren Zeitpunkt im Schuljahr verschoben werden. In diesem Fall wird statt der geplanten Praxiswoche (den geplanten Praxiswochen) auf den regulären Stundenplan umgestellt.
o Wenn eine Verschiebung nicht möglich ist, ist ein entsprechender Praxisunterricht als Distance-Learning und/oder Präsenzunterricht zu organisieren.
o Wenn nur einzelne Schüler/innen den Praxisunterricht in ihrer Praxiseinrichtung (Besuchskindergarten, Besuchsgruppe) nicht vor Ort erbringen können, ist ein Ausweichen in den Praxiskindergarten bzw. Praxishort abzuklären. Es muss jedenfalls ein verantwortungsvoller, gesicherter Betrieb im Praxiskindergarten bzw. Praxishort gewahrt bleiben.
2.7Unverbindliche Übungen und Freigegenstände
§ 31 Abs. 2 C-SchVO 2020/21
Freigegenstände und Unverbindlichen Übungen können im ortsungebundenen Unterricht stattfinden, wenn sie
∙ zur Vorbereitung, Zulassung oder Ablegung von abschließenden Prüfungen notwendig sind. ∙ dem Erwerb von Berufsqualifikationen oder Zertifikaten sowie auf Prüfungen gem. Universitätsberechtigungs-VO dienen.
∙ zumindest teilweise durch Mittel des Europäischen Sozialfonds finanziert werden. ∙ dem Erwerb der im Minderheitenschulgesetz für das Burgenland und im Minderheitenschulgesetz für Kärnten genannten Unterrichtssprachen an Schulen, auf welche das Minderheitenschulgesetz für das Burgenland oder das Minderheitenschulgesetz für Kärnten anzuwenden sind, dienen.
Unterrichtseinheiten, die im ortsungebundenen Unterricht nicht durchgeführt werden können, in den gem. C-SchVO möglichen Präsenzphasen geblockt nachgeholt werden. Die oben dargestellte Einschränkung gilt nur für Klassen der Sekundarstufe II, die keine Abschlussklassen sind.
2.8 Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen
§ 24 C-SchVO 2020/21
Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen dürfen nicht durchgeführt werden. 2.9 Internate
§ 32 C-SchVO 2020/21
Bei der Festlegung von Präsenzphasen und ortsungebundenem Unterricht sind die Kapazitäten von Internaten zu berücksichtigen.
Bei der Unterbringung im Internat sind die vom BMBWF definierten Hygienebestimmungen einzuhalten. Insbesondere muss während des Aufenthalts in Gemeinschaftsräumen und -flächen ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Des Weiteren ist darauf zu achten, dass Begegnungen im Internatsalltag und in Gemeinschaftsräumen auf das absolut notwendige Ausmaß reduziert werden.
2.10 Psychosoziale Unterstützung
Schüler/innen, die in der Phase des Distance-Learning psychosoziale Unterstützung benötigen, können Beratung von Schulpsycholog/inn/en und sofern vorhanden, von Schul sozialarbeiter/inne/n und Sozialpädagog/inn/en in Anspruch nehmen. Erziehungsberechtigte sind über die regionalen Angebote zu informieren. Die Erreichbarkeit der Beratungsstellen und die Verfügbarkeit des entsprechenden fachkundigen Personals wird seitens der Bildungsdirektionen sichergestellt.
Wenn Schüler/innen im Distance-Learning wiederholt nicht erreicht werden können, sind die im Erlass vom 31. März 2020 zu „Corona-Krise: Kontaktaufnahme mit Schülerinnen/Schülern“ (GZ 2020-0.211.463) angeführten Maßnahmen fortzusetzen. Dies bedeutet, dass Schulsozialarbeiter/innen und Sozialpädagog/inn/en Schüler/innen, die nicht erreicht werden können, zuhause aufsuchen. Dabei soll auch auf z. B. bei externen Träger/inne/n beschäftigte Sozialarbeiter/innen oder Jugendcoaches zurückgegriffen werden.
Wenn die Kontaktaufnahme ergibt, dass die Situation zuhause gravierende Nachteile für den Schüler/die Schülerin mit sich bringt und eine entsprechende Empfehlung seitens der eingesetzten Unterstützungskräfte vorliegt, sind Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht anzuordnen (vgl. 2. 1 und 2.2).
3. Prüfungen und Leistungsbeurteilung
3.1 Leistungsfeststellungen
§ 7 C-SchVO 2020/21 & LBVO
Schularbeiten können ab dem 07. Dezember 2020 wieder stattfinden.
Voraussetzung für die Abhaltung von Schularbeiten und anderen schriftlichen Leistungsfeststellungen ist eine zeitgerechte und intensive Vorbereitung im Unterricht (auch im Präsenzunterricht).
Pro Tag und Woche darf nicht mehr als die Zahl an Schularbeiten stattfinden, die für die jeweilige Schulart festgelegt sind.1
(1 Volksschulen, Mittelschulen, Polytechnischen Schulen, AHS: max. eine pro Tag, max. zwei pro Woche; BMHS: max. eine pro Tag, max. drei pro Woche; Berufsschule: max. zwei pro Tag, in lehrgangsmäßigen Berufsschulen max. drei pro Woche)
Wenn vor dem 6. Dezember 2020 keine Schularbeit durchgeführt wurde, darf – unabhängig von der lehrplanmäßig vorgesehenen Zahl an Schularbeiten – vom 7. Dezember 2020 bis zum Ende des Wintersemesters 2020/21 je Unterrichtsgegenstand eine Schularbeit durchgeführt werden. Ist die Durchführung auch einer Schularbeit nicht möglich, so ist auf andere Formen der Leistungsbeurteilung zurückzugreifen.
In Abschlussklassen soll eine Absage von Schularbeiten nach Möglichkeit vermieden werden.
Bei Verschiebung des Termins einer Schularbeit kann der Lehrstoff erneut bekannt gegeben werden. Dabei ist darauf zu achten, dass der Umfang der Stoffgebiete angemessen und durch die Schüler/innen bewältigbar ist.
Es ist sicherzustellen, dass Schularbeiten, die vor dem 6. Dezember 2020 durchgeführt wurden und bei denen mehr als die Hälfte der Schüler/innen mit „Nicht genügend“ zu beurteilen war, nach Wiederaufnahme des Präsenzbetriebs wiederholt werden.
Versäumte Schularbeiten sind dann nachzuholen, wenn mehr als die Hälfte der Schularbeiten im Semester (z. B. wegen Quarantäne) versäumt wurden. Dies gilt auch an AHS-Oberstufen und Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Sozialpädagogik. An Berufsschulen sind Schularbeiten nachzuholen, wenn der Schüler/die Schülerin im jeweiligen Unterrichtsgegenstand noch keine Schularbeit erbracht hat. Schularbeiten sind nicht nachzuholen, sofern dies im betreffenden Semester nicht möglich ist und mit den anderen Leistungsfeststellungen eine sichere Leistungsbeurteilung für die Schulstufe möglich ist.
Andere schriftliche Leistungsfeststellungen (z.B. Tests) dürfen – nach Abstimmung mit der Schulleitung – nur dann durchgeführt werden, wenn durch andere Leistungsfeststellungen (z.B. Mitarbeit usw.) keine sichere Beurteilung möglich ist.
Damit gezielt darauf reagiert werden kann, in welchen Bereichen ergänzender Unterricht notwendig ist bzw. in welchen Teilgebieten eines Unterrichtsgegenstandes die Lehr-/Lernziele nicht erreicht wurden, wird empfohlen „Informationsfeststellungen“ (z. B. Kompetenzchecks) zu nutzen.
3.2 Abschließende Prüfungen (Reife- bzw. Reife- und Diplomprüfung, Abschluss prüfungen)
Wintertermin 2020
VO über Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2019/20
∙ Die abschließenden Prüfungen im Wintertermin 2020 finden zu den Bedingungen des Haupttermins 2020 unter Einhaltung der Hygienebestimmungen statt. Schüler/innen legen die Prüfung unter Einhaltung eines 2-Meter-Abstandes sowie mit Mund-Nasen-Schutz ab. ∙ Konkret bedeutet dies:
o Es finden maximal drei schriftliche Klausurarbeiten statt. Externist/inn/en können bis zu vier schriftliche Klausurarbeiten absolvieren.
o Präsentationen und Diskussionen von abschließenden Arbeiten finden nur auf Antrag bei drohenden negativen Beurteilungen statt.
o Mündliche Teilprüfungen finden nur auf Wunsch der Kandidat/inn/en statt. o Die Arbeitszeit bei schriftlichen Klausuren wird um eine Stunde verlängert. o Die Jahresnote wird bei der Beurteilung der Prüfungsgebiete der abschließenden Prüfungen zur Hälfte miteinbezogen.
∙ Diese COVID-19-Regelungen gelten
o für alle Kandidat/inn/en, die erstmals zu abschließenden Prüfungen im Wintertermin 2020 antreten (beispielsweise jene Kandidat/inn/en, die in den beiden Vorterminen gerechtfertigt verhindert oder im Haupttermin 2020 nicht zulassungsberechtigt waren).
o für alle Kandidat/inn/en, die die abschließenden Prüfungen im 1. Nebentermin zum Haupttermin 2020 fortsetzen und bereits Prüfungsgebiete nach der COVID-19- Prüfungsordnung abgelegt haben.
Standardisierte Reife- bzw. Reife- und Diplomprüfung, Berufsreifeprüfung, Diplomprüfung und Abschlussprüfung im Haupttermin 2021
Verordnung in Vorbereitung
∙ Termine und Ergänzungsunterricht
o Der Beginn der standardisierten schriftlichen Klausurarbeiten wird vom 3. Mai 2021 auf den 20. Mai 2021 nach hinten verschoben. Das Unterrichtsjahr endet unverändert am 2. Mai 2021. Zwischen dem Ende des Unterrichtsjahres am 2. Mai und dem Beginn der schriftlichen Reife- bzw. Reife- und Diplomprüfung am 20. Mai findet ein zweiwöchiger Ergänzungsunterricht statt.
Zeitleiste der schriftlich stand. Prüfungen
Deutsch: 20. Mai 2021
(Angewandte) Mathematik: 21. Mai 2021
Spanisch/Volksgruppensprachen: 25. Mai 2021
Englisch: 26. Mai 2021
Latein/Griechisch: 27. Mai 2021
Französisch: 28. Mai 2021
Italienisch: 31. Mai 2021
o An höheren Schulen gem. SchUG-BKV (ohne stand. Reife- bzw. Reife- und Diplom prüfung) und an mittleren Schulen finden flexibel maximal zwei Wochen Ergänzungs unterricht nach dem jeweiligen Ende des Unterrichtsjahres statt. Die Schülerinnen und Schüler werden im Ergänzungsunterricht intensiv auf die Prüfungen, die sie gewählt haben, vorbereitet.
o Zusätzlich gibt es schon nach Weihnachten zusätzlichen „Förderunterricht“ für Matura klassen im Ausmaß von zwei Wochenstunden pro Klasse.
o Nicht-standardisierte Prüfungen können bereits ab 19. Mai 2021 durchgeführt werden. Diese Termine werden von der zuständigen Schulbehörde ggf. neu zu verordnen sein. o An höheren Schulen gem. SchUG-BKV und an mittleren Schulen, die keine standardisierten Klausurarbeiten durchführen und an denen das Unterrichtsjahr zu einem abweichenden Zeitpunkt endet, erfolgt die Verordnung der neuen Termine der abschließenden Prüfungen (bspw. Diplom- und Abschlussprüfung) durch die zuständige Schulbehörde.
o Die mündlichen Teilprüfungen im Rahmen der Reife- bzw. Reife- und Diplomprüfung finden ab 7. Juni 2021 bis zum Beginn der Hauptferien (Sommerferien) statt. Die standardisierten mündlichen Kompensationsprüfungen an allen höheren Schulen finden am 16. und 17. Juni 2021 statt.
o Die Termine der mündlichen Teilprüfungen (bspw. Diplom- und Abschlussprüfungen) und der nicht-standardisierten mündlichen Kompensationsprüfung für alle höheren und mittleren Schulen müssen gegebenenfalls von der zuständigen Schulbehörde neu verordnet werden.
∙ Abschließende Arbeit
o Die Präsentation und Diskussion der vorwissenschaftlichen Arbeiten, Diplomarbeiten oder Abschlussarbeiten findet freiwillig statt. Gegebenenfalls verordnet die zuständige Schulbehörde diese Termine neu.
o Die Präsentation und Diskussion wird unter Einhaltung der Hygienebestimmungen am Schulstandort abgehalten. Nach Vereinbarung zwischen den Kandidat/inn/en und der Schule können diese auch mit Hilfe von elektronischer Kommunikation im virtuellen Raum stattfinden, sofern die Kandidat/inn/en über die erforderliche technische Ausstattung verfügen.
∙ Schriftliche und fachpraktische Klausurprüfung
o Die Anzahl der schriftlichen Klausurarbeiten wird nicht eingeschränkt. Die Arbeitszeit wird um 60 Minuten verlängert.
o Die Berücksichtigung der Jahresnote bzw. einer ermittelten Note bei der Festlegung der schriftlichen Gesamtnote wird beibehalten.
o Bei der schriftlichen Klausurarbeit muss dafür ein Schwellenwert von 30% erreicht werden.
▪ In der Unterrichtssprache ist dafür die positive Beurteilung des Inhalts bei zumindest einem der beiden Schreibaufträge erforderlich. In nicht standardisieren schriftlichen Prüfungsgebieten ohne Punkte muss der Schwellenwert innerhalb der Fachgruppe am Schulstandort definiert und festgelegt werden.
▪ Wenn bei der Einbeziehung der Leistungen mehr als ein Unterrichtsgegenstand berücksichtigt werden muss, wird die Stundenanzahl der Unterrichts gegenstände anteilsmäßig berücksichtigt. Daraus ergibt sich eine eigens ermittelte Note, die die Basis für die Einbeziehung der Leistungen bildet.
o Für Kandidat/inn/en, die zur Berufsreifeprüfung oder zur Externistenreifeprüfung antreten, erfolgt keine Berücksichtigung der Jahresnote bzw. der ermittelten Note, da diese keine Jahresnoten vorweisen können.
o Die fachpraktische Klausurprüfung und die Vorprüfung finden statt, wenn es die Infektionslage erlaubt.
∙ Mündliche Prüfung
o Die Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen werden an AHS eingeschränkt, wenn diese im Unterricht nicht ausreichend behandelt wurden. Die Reduktion darf maximal ein Drittel der ursprünglich vorgesehenen Themenbereiche betragen. Die Bekanntgabe allenfalls gekürzter Themenbereiche erfolgt vier Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres. (An BMHS ist diese Anpassung nicht erforderlich, da die Themenbereiche nicht über Verordnung des BMBWF geregelt sind. Die Schulleitung kann hier selbst gem. § 21 Abs. 1 PO BMHS die Anzahl der Themenbereiche festlegen.)
o Die Berücksichtigung der Jahresnote bzw. einer ermittelten Note bei der Festlegung der mündlichen Gesamtnote wird beibehalten.
▪ Wenn bei der Einbeziehung der Leistungen aus den zuletzt besuchten Schulstufen mehr als ein Unterrichtsgegenstand berücksichtigt werden muss, wird die Stundenanzahl der Unterrichtsgegenstände anteilsmäßig berücksichtigt. Daraus ergibt sich eine eigens ermittelte Note, die die Basis für die Einbeziehung der Leistungen bildet.
▪ Für Kandidat/inn/en, die zur Berufsreifeprüfung oder zur Externistenreifeprüfung antreten, erfolgt keine Berücksichtigung der Jahresnote bzw. der ermittelten Note, da diese keine Jahresnoten vorweisen können.
3.3 Externistenprüfungen
Externistenprüfungsverordnung
∙ Externistenprüfungen finden weiterhin statt.
∙ Die Durchführung dieser Prüfungen erfolgt zu den dafür vorgesehenen Zeitpunkten unter Ein haltung der Hygienebestimmungen. Die Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstands (Richtwert 2 m) muss gewährleistet sein.
4. Aufnahmsverfahren
Aufnahmsverfahrensverordnung
4.1. Schülereinschreibung
∙ Die Schülereinschreibung vor Eintritt in die 1. Klasse Volksschule besteht aus zwei Teilen: einem administrativen Teil, in dem Dokumente entgegengenommen werden, und der Schulreifefeststellung.
∙ Der erste Teil kann im Jänner 2021 zeitlich gestaffelt stattfinden. Die Schulreifefeststellung wird bis spätestens Anfang März 2021 abgeschlossen. Es gelten strenge Hygiene bestimmungen.
∙ Die Termine der Schülereinschreibung werden von den Bildungsdirektionen so verordnet, dass ein geordnetes Aufnahmsverfahren gewährleistet ist.
4.2. Aufnahme in eine andere Schulart
∙ Die in der Aufnahmeverfahrensverordnung festgelegten Termine bleiben aufrecht. ∙ An Schulen, in denen für die Aufnahme eine besondere Eignung erforderlich ist (z. B. Schulen mit Sport oder musischem Schwerpunkt, BAfEP/BASOP), finden die Eignungsprüfungen unter Einhaltung strenger Hygienebestimmungen statt.
∙ Die Termine der Eignungsprüfungen werden von den Bildungsdirektionen so verordnet, dass ein geordnetes Aufnahmsverfahren gewährleistet ist.